I Gesetzliche Grundlagen bei der Buchhaltung
der
Wohnungseigentümergemeinschaft
(WEG-Verwaltung)
Rechenschaftspflicht der WEG-Verwaltung
Laut
Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), § 28 Abs. 3 ist festgelegt,
dass die Buchhaltung der WEG-Verwaltung nach Abschluß des
Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen hat.
Da es sich bei den WEG-Verwalterverträgen um
Geschäftsbesorgungsverträge handelt, wirkt hier
neben den gesetzlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes
(WEG) zusätzlich auch die § 675 in Verbindung mit
§ 666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Danach ist der WEG-Verwalter verpflichtet den Eigentümern
der Wohnungseigentümergemeinschaft, alle Informationen
zukommen zu lassen und entsprechend Rechenschaft abzulegen.
Diese Rechenschaftspflicht des WEG-Verwalters, ist
wiederum in § 259 Abs. 1 BGB konkret dargelegt. Der
WEG-Verwalter ist per Gesetz verpflichtet, über seine mit
Einnahmen und Ausgaben verbundene WEG-Verwaltung Rechenschaft in Form
einer Abrechnung abzulegen. Hierbei hat der WEG-Verwalter eine
geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der WEG-Einheiten
aufzustellen und die dazugehörigen Belege vorzuweisen.
Die WEG-Hausverwaltung ist gesetzlich
verpflichtet die Jahresabrechnung der WEG unaufgefordert
durchzuführen.
Neben
den Festlegungen zur Jahresabrechnung lt. § 28 Abs. 3 WEG,
regelt der § 28 Abs. 4 WEG die Rechnungslegungspflicht. Diese
Rechnungslegungspflicht kann die WEG-Verwaltung nach entsprechendem
Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft
(WEG) jederzeit treffen. Der Rechnungslegungsanspruch entspricht
gleichzeitig wiederum dem Auskunftsanspruch der §§
666 und § 675 im BGB.
Weigert sich der WEG-Verwalter
seiner Pflicht nachzukommen, kann die Erstellung dieser Unterlagen
gerichtlich erzwungen werden. Ebenfalls kann auf Antrag der
Wohnungseigentümer im Rahmen der Ersatzvornahme nach
§ 887 ZPO, ein sachverständiger Dritter mit der
Erstellung beauftragt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten sind
vom WEG-Verwalter zu tragen und unterliegen nach § 788 ZPO
der Zwangsvollstreckung.
Kostenverteilung der Wohnungseigentumsgemeinschaft
In § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
ist geregelt, dass die Kosten und Lasten der
Wohnungseigentumsgemeinschaft gemeinsam getragen werden. Der
Verteilungsmaßstab wird in Anlehnung an § 748 BGB in
Form der Miteigentumsanteile geregelt.
Buchhaltungsaufgaben der WEG-Verwaltung
Die
Kernaufgabe der Buchhaltung bei der WEG-Verwaltung bzw.
Objektverwaltung, ist die Dokumentation der Entwicklung von Einnahmen
und Ausgaben. Zusätzlich müssen die
Veränderungen am Gemeinschaftsvermögen der
Wohnungseigentümergemeinschaft festgehalten werden.
Die Abrechnung nach dem
Wohnungseigentümergesetz (WEG) kann man nicht mit der
herkömmlichen Buchhaltung bzw. Finanzbuchhaltung vergleichen.
Während bei der Finanzbuchhaltung eine Bilanz bzw. Gewinn- und
Verlustrechnung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) möglich ist,
wird bei der Wohnungseigentümerbuchhaltung nach der
Rechtsprechung eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung ermittelt, bei der
die Ergebnisse auf die einzelnen Wohnungseigentümer der
Wohnungseigentümergemeinschaft aufgeteilt werden.
Die ISVG WEG-Verwaltung pflegt eine
übersichtliche und für alle
Wohnungseigentümer transparente Buchhaltung. Das zeichnet uns
aus!
Um für die
Wohnungseigentümer eine
größtmögliche Transparenz zu erreichen,
unterscheiden wir bei der ISVG Objektverwaltung und WEG-Verwaltung
zwischen
Bestandskonten und
Erfolgskonten.
Dafür verwenden
wir bei ISVG WEG-Verwaltung modernste Software, die speziell
für die WEG-Verwaltung, Immobilienverwaltung und
Objektverwaltung entwickelt wurde.
Die Bestandskonten
Die Bestandskonten werden hierbei
in
Bankkonten und
Rücklagekonten, sowie eventuell in
Forderungskonten und
Verbindlichkeitskonten unterteilt.
Diese
Differenzierung der Bestandskonten wird im übrigen auch durch
die Rechtsprechung gefordert und ist im
Wohnungseigentümergesetz festgelegt. Jedem
Eigentümer wird es so ermöglicht, durch die Abrechnung
den Anfangsstand und Endstand, sowie die Kontenentwicklung der
jeweiligen Bestandskonten nachzuvollziehen.
Die Erfolgskonten
Bei den Erfolgskonten,
handelt es sich um die
Einnahmekonten und
Ausgabekonten der
Wohnungseigentümergemeinschaft. Hierbei führen wir bei
der ISVG WEG-Verwaltung bzw. Objektverwaltung auf der Seite der
Einnahmekonten für jeden Wohnungseigentümer ein
separates Wohngeldkonto, um die geleisteten Zahlungen und eventuelle
Zahlungsrückstände genau feststellen zu
können.
Die Unterteilung der Ausgabekonten, richtet
sich im wesentlichen nach den anfallenden unterschiedlichen
Kostenpositionen. Bei der ISVG WEG-Verwaltung und Objektverwaltung
unterteilen wir die Konten sinnvoll in umlagefähige Konten und
nichtumlagefähige Konten.
Korrekte Buchung bei der ISVG WEG-Verwaltung bzw.
Objektverwaltung
Um die Buchführung so
zu gestalten, dass für die Wohnungseigentümer eine
geordnete und kontrollierbare Gegenüberstellung aller Einnahmen
und Ausgaben möglich ist, werden bei der ISVG WEG-Verwaltung
bzw. Objektverwaltung zu jeder Buchung die Belege angefügt.
Unter Anwendung einer zumutbaren Sorgfalt, können die
Wohnungseigentümer so ihre Prüfungsbefugnis
ausüben und die Abrechnung bzw. die Zahlungsvorfälle
verständlich nachprüfen.
Damit gilt auch hier der buchhalterische
Grundsatz: "Keine Buchung ohne Beleg.
Zusätzlich stellt die
Buchführung so einen Beweis über die
ordnungsgemäße Tätigkeit unserer
WEG-Verwaltung bzw. Objektverwaltung und Immobilienverwaltung dar.
Da die Aufzeichnungen immer so zu führen sind,
dass sie ihren Zweck für die Verwalterabrechnung
erfüllen, ist somit dem sachlichen Ergebnis der Vorrang vor
der äußeren Form der Buchführung
einzuräumen.